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Statuten

I Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Bundeslade Schaukampf und Spektakel – Die Getreuen zu St.Veit an der Glan“ und hat seinen Sitz in Walddorf. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Staatsgebiet.

II Vereinszweck

 

Der Verein ist ein Mittelalterverein mit Schwerpunkt auf historischem Fecht- und Schaukampf. Der Verein dient zur Teilnahme, Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen, Aufführungen und Äußerungen von verschiedenen Künsten und Kulturausprägungen mit dem Schwerpunkt "Lebendige Geschichte des Mittelalters".

Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch, parteilos und unabhängig.

III Ideelle Mittel

 

Zur Erlangung des Vereinszwecks dienen insbesondere nachstehende ideelle Mittel:

  1. Teilnahme an sowie Durchführung von Kultur-/Mittelalterveranstaltungen und Veranstaltungen mit historischem Fecht- und Schaukampf

  2. Teilnahme an sowie Durchführung von karitativen Veranstaltungen

  3. Teilnahme an sowie Durchführung von Schulungen, Vorträgen, Präsentationsveranstaltungen und dergleichen

  4. Gesellige Zusammenkünfte (Versammlungen, Ausflüge, etc.)

  5. Training

IV Materielle Mittel

 

Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. Erträge aus Kultur-/Mittelalterveranstaltungen und Veranstaltungen mit historischem Fecht- und Schaukampf

  2. Erträge aus Schulungen, Vorträgen, Präsentationsveranstaltungen und dergleichen

  3. Allfällige Zuwendungen wie Spenden und Subventionen

  4. Werbung und Sponsorenbeiträge

  5. Beitragsgebühren

  6. Eintrittsgelder

V Aufnahme

 

Jedes neue ausübende Mitglied hat als Anwärter folgendes Aufnahmeverfahren zu durchlaufen:

Eine Probezeit von der Dauer etwa eines Monates. Dann ein Anwärterjahr (dieses Anwärterjahr kann bei Bedarf verkürzt oder verlängert werden), wobei die Aufnahme hierzu durch den Vorstand erfolgt, dem das Recht zusteht, die Aufnahme in das Anwärterjahr ohne Angabe von Gründen zu verweigern. In der Probezeit wie dem Anwärterjahr hat der Anwärter gestellte Aufgaben zu erfüllen, die geforderten Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände zu besorgen, Veranstaltungen gemeinsam mit den anderen Vereinsmitgliedern zu besuchen, regelmäßig zu den Trainings zu kommen sowie Einsatzwille und Mitarbeit bei Vereinsarbeiten und Vereinsangelegenheiten zu zeigen. Aufgaben und Ausrüstung sind abhängig vom Alter (Vollendung des 18. Lebensjahres) und Geschlecht des Anwärters. Die Aufnahme des Anwärters als Mitglied erfolgt nach bestandener Aufnahmezeremonie durch Beschluss des Vorstandes (einstimmig). Damit endet die Anwärterjahr. Das Mindestalter für die Aufnahme als Mitglied ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Unterstützende und Ehren-Mitglieder sowie der Status des ordentlichen ruhenden Mitglieds werden durch den Vorstand (einstimmig) beschlossen.

Will ein Bewerber in den Verein eintreten, so wird von ihm ein Motivationgespräch verlangt, in welchem der Bewerber darlegt, warum er in den Verein aufgenommen werden sollte und welche Aufgaben er zu übernehmen gedenkt.

Um in das Anwärterjahr aufgenommen zu werden, Bedarf es aus dem Verein zwei Fürsprecher. Diese Bürgen für den Anwärter, übernehmen die Aufsicht und Einführung in den Verein.

VI Arten von Mitgliedern, ihre Rechte und Pflichten

 

Eine Person kann zu einem bestimmten Zeitpunkt (hinsichtlich der Rechte und Pflichten) ausschließlich eine einzige Art von Mitglied sein. Das Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu. Um in den Vorstand gewählt werden zu können muss das jeweilige Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Anwärter:

(vom Zeitpunkt der Aufnahme in das Anwärterjahr bis zu dessen Ende).

Sie sind Mitglieder auf Probe und haben das Recht, an bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Anwärter sind besonders zur Mitarbeit im Verein verpflichtet haben jedoch noch kein Wahlrecht.

Es ist nicht gestattet, an fremden Trainings teilzunehmen oder ohne Erlaubnis und Rücksprache mit dem Verein selbst Trainings zu veranstalten. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Bußgeld verlangt. Die Strafbeiträge sind folgend gestaffelt:

bei der 1ten Zuwiderhandlung 10€ Bußgeld
bei der 2ten Zuwiderhandlung 20€ Bußgeld
bei der 3ten Zuwiderhandlung 30€ Bußgeld
bei der 4ten Zuwiderhandlung 40€ Bußgeld
bei der 5ten Zuwiderhandlung 50€ Bußgeld

Danach erfolgt ein Ausschluss aus dem Verein!

2 Trainingsbesuche im Monat verpflichtend und alle anderen Trainings, denen ferngeblieben wird, müssen entschuldigt sein. Andernfalls wird dasselbe Bußgeldprinzip angewandt wie bei Fremdtrainings.

 

Ordentliche (aktive) Mitglieder:

(vom Zeitpunkt der Aufnahme als Mitglied durch den Beschluss des Vorstandes bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Verein)

Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Organe des Vereins zu wählen und in diese gewählt zu werden sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins auszuüben. Sie haben die Pflicht, regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen .

Es ist nicht gestattet, an fremden Trainings teilzunehmen oder ohne Erlaubnis und Rücksprache mit dem Verein selbst Trainings zu veranstalten. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Bußgeld verlangt. Die Strafbeiträge sind folgend gestaffelt :

bei der 1ten Zuwiderhandlung 10€ Bußgeld
bei der 2ten Zuwiderhandlung 20€ Bußgeld
bei der 3ten Zuwiderhandlung 30€ Bußgeld
bei der 4ten Zuwiderhandlung 40€ Bußgeld
bei der 5ten Zuwiderhandlung 50€ Bußgeld

Danach erfolgt ein Ausschluss aus dem Verein!

2 Trainingsbesuche im Monat verpflichtend und alle anderen Trainings, denen ferngeblieben wird, müssen entschuldigt sein. Andernfalls wird dasselbe Bußgeldprinzip angewandt wie bei Fremdtrainings.

 

Ordentliche (ruhende) Mitglieder:

(vom Zeitpunkt des Beschlusses durch den Vorstand bis zur Aufhebung durch selbigen)

Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Organe des Vereins zu wählen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins auszuüben.

 

Ehrenmitglieder:

(vom Zeitpunkt der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Verein)

Sie haben das Recht, an bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie allen Versammlungen des Vereins beizuwohnen.

 

Unterstützende Mitglieder:

(vom Zeitpunkt der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Verein)

Sie haben das Recht, an bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, einen jährlichen (erhöhten) Beitrag zu leisten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

VII Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Anwärterjahres

 

Die Mitgliedschaft bzw. das Anwärterjahr erlischt in folgenden Fällen:

  1. durch freiwilligen Austritt – unter Einhaltung folgender Fristen vom Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung beim Obmann: 1 Tag für Anwärter; 10 Tage für ordentliche Mitglieder; 30 Tage für Vorstandsmitglieder.

  2. durch Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied den Statuten, dem Vereinszweck oder den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinsinteressen gerichtete Handlungen setzt.

  3. durch Streichung, die durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied mehr als 3 Monate, und nach dreimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Verzug ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. durch den Tod.

 

Das Mitglied hat im Falle eines Ausschlusses oder einer Streichung das Recht das Schiedsgericht anzurufen.
Weiters wird für jedes ausgetretene Mitglied (Ausnahme Punkt VII/d) eine Wiederaufnahmesperre von einem Jahr –Gültig ab Austrittsdatum- verhängt. Eine Wiederaufnahme in den Verein –nach Ablauf der einjährigen Frist muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Jedes wiederaufgenommene Mitglied fällt in die Reglung V bzw. VI -> Anwärter.

VIII Organe

 

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen

  1. die Generalversammlung (XI)

  2. der Vorstand (XII)

  3. die Rechnungsprüfer (XIII)

  4. das Schiedsgericht (XIV)

IX Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluss des Obmanns oder des Vorstandes (einfache Mehrheit) jederzeit einberufen werden.

Der Obmann bzw. Vorstand muss eine solche einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das fordert.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  1. die Arbeit/Leistung des Vorstandes

  2. den Bericht der Rechnungsprüfer

  3. Entwicklungen besonderer Tragweite und Bedeutung

  4. allfällige Anträge

  5. Wahlen bzw. Neuwahlen des Vorstandes (der Vorstandmitglieder) bzw. der Rechnungsprüfer

  6. Entlastung des Vorstandes

  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für alle beitragspflichtigen Mitglieder (siehe VI).

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes geladene Mitglied kann bis 7 Tage vor der Generalversammlung weitere Punkte zur Tagesordnung einbringen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse bzw. die Wahl eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Rechnungsprüfers erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Dienstjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

XI Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Obmann

  2. stellvertretenden Obmann

  3. Kassier

  4. stellvertretender Kassier

  5. Schriftführer

  6. stellvertretender Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre bei einer ordentlichen Generalversammlung neu gewählt. Ausschließlich Mitglieder und Vorstandsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Der Obmann, in seiner Verhinderung ein von diesem beauftragtes Vorstandsmitglied, vertritt den Verein nach innen und außen und überwacht die Vereinsgebarung. Die Vereinsarbeiten und Vereinsangelegenheiten werden von den Vorstandsmitgliedern in Abhängigkeit ihrer Funktion im Vorstand erledigt. Vereinsarbeiten können auf beschränkte Zeit vom jeweils zuständigen Vorstandsmitglied (teil)delegiert werden. Die jeweiligen Stellvertreter sind in zweiter Linie für die Erledigung zuständig (bei Verhinderung). Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt (schriftlich). Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Einsetzung eines Nachfolgers wirksam.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied einzusetzen. Wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder (nicht erschöpfend):

 

Obmann:

Tagesgeschäft der Organisation (Planung, Durchführung) von üblichen Veranstaltungen. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und somit gibt seine Stimme den Ausschlag bei Stimmengleichheit betreffend Beschlüssen im Vorstand.

Der Obmann hat auch Ablichtungen der von ihm und dem Schriftführer unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.

Kassier:

Tagesgeschäft der Finanz Angelegenheiten: Abrechnung von Veranstaltungen; Abrechnung von Einkäufen für den Verein; Abrechnung und Auszahlung von Tagesgeldern und Reisekostenausgleich.

 

Schriftführer:

Schriftverkehr, der über das Tagesgeschäft hinausgeht; Pressearbeit. Er hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle, der Generalversammlung und des Vorstandes.

Vereinsarbeiten und Vereinsangelegenheiten, die über das übliche laufende Tagesgeschäft hinausgehen, sind vom Vorstand gemeinschaftlich (mindestens zwei Vorstandsmitglieder – in logischer Zusammenstellung: in schriftlichen Angelegenheiten der Obmann und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter; in Finanz Angelegenheiten der Obmann und der Kassier bzw. deren Stellvertreter) zu erledigen bzw. zu unterfertigen: Organisation großer Veranstaltungen, Tätigung großer finanzieller Ausgaben; Werbekampagnen, usw.

Allgemeine Aufgaben des Vorstandes:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses

  • Vorbereitung der Generalversammlung

  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

  • Bestellung von Mitgliedern für besondere Aufgaben

XII Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer sind zwei Personen, die bei jeder ordentlichen Generalversammlung neu gewählt werden. Ihnen obliegen die laufende Überprüfung der Finanzlage des Vereins, die Warnung vor finanzieller Gefahr und insbesondere die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich und haben dieser in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit zu berichten.

Die Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber zu den Vorstandssitzungen in denen über die Verwendung von Vereinsmitteln beraten wird, eingeladen werden.

Der Rechnungsprüfer kann durch die Generalversammlung seines Amtes enthoben werden.

XIII Schlichtungseinrichtung

 

Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sind tunlichst einvernehmlich beizulegen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

XIV Vereinsauflösung

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei welcher mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verein.

Die Generalversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu schaffen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an einen Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder eine karitative Organisation für gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO.

Aktualisiert (Mittwoch, den 04. Mai 2011 um 14:46 Uhr)

 

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